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Jugendschutz

Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren müssen die Veranstaltung nicht um 24.00 Uhr verlassen, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind!

jugendErziehungsberechtigter im Sinne des Gesetzes ist:

1. jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (Vater, Mutter, Vormund)

2. jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personen-Sorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben diese Personen ihre Berechtigung auf Verlangen schriftlich darzulegen. Das heißt also zum Beispiel, wenn Ihr eine Begleitperson (Schwester, Bruder, Verwandte oder eine von Euren Eltern vertraute Person) dabei habt, diese Person über 18 Jahre alt ist und Euer Personen-Sorgeberechtigter mit einer schriftlichen Vereinbarung darlegt, daß diese Begleitperson die Funktion als Erziehungsberechtigter für Euch übernimmt, könnt Ihr die Veranstaltung bis zur darauf zugesagten Uhrzeit besuchen.

Außerdem ist es die Pflicht der erziehungsbeauftragten Person, die Aufsicht über den Jugendlichen oder die Jugendlichen während des gesamten Aufenthaltes zu gewährleisten, d.h. sich nicht selbst zu betrinken und das Lokal nicht ohne den Minderjährigen zu verlassen und u.a. auch dem Minderjährigen hinsichtlich des Alkoholkonsumes Grenzen zu setzen.


Anschließend findet Ihr eine solche Vereinbarung , die nur noch mit Euren Daten ausgefüllt und ausgedruckt werden muß. Sie muß komplett ausgefüllt sein, und in Verbindung mit Eurem Ausweis und dem der Begleitperson gibt`s dann keine Probleme! Ohne Ausweis oder unter 16 Jahren dürfen unsere Tanzveranstaltungen nicht besucht werden

Klickt hier zum Download des Formulars >>>



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